Der effizienteste Weg zum österreichischen Aufenthaltstitel
für Ihre Mitarbeiter

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Preis

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Wir bringen Ihre Arbeitskraft
nach Österreich

Anwatliche Vorprüfung

Unsere Migrationsanwälte sehen sich das Profil ihres Mitarbeiters an und prüfen, welcher Antrag möglich ist.

Geld sparen

Vermeiden Sie unnötige KV-Überbezahlungen.

Sicherheit

Wir checken Ihre Dokumente, unterstützen Sie bei amtlichen Anfragen und stehen auch bei Spezialfragen oder im Prozess zur Verfügung.

Verlängerung

Österreichische Aufenthaltstitel können (fast) automatisch verlängert werden.

Bei welchen österreichischen Aufenthaltstiteln unterstützten wir Sie?

RWR-Karte

Die RWR-Karte ist die gängiste Form zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich. Die Kriterien für die Zulassung der ausländischen Arbeitskraft richtet sich dabei nach einem flexiblen Punktesystem. Es bestehen mehrere Subkategorien mit jeweils leicht unterschiedlichen Zulassungskriterien.

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RWR-Karte Plus

Im Vergleich zur RWR-Karte, die an einen spezifischen Arbeitgeber gebunden ist, gewährt die RWR-Karte plus unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Erteilung, ohne vorher Inhaber einer RWR-Karte gewesen zu sein, ist, außer für Familienangehörige, nicht möglich.

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Blaue Karte EU

Bei diesem Aufenthaltstitel ist kein Punktesystem vorgesehen. Wenn der Arbeitnehmer ein Hochschulstudium von mind. dreijähriger Dauer (Ausnahmen für IT-Fachkräfte bestehen) abgeschlossen hat, ein bindendes Beschäftigungsangebot hat und ein Bruttojahresgehalt von mind. € 44.395 erhält, macht eine Antragstellung Sinn.

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Daueraufenthalt EU

Wenn Sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren und Deutschkenntnisse auf B1-Niveau besitzten, ist dies der richtige Aufenthaltstitel für Sie.

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So funktioniert’s!

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Beantworten Sie einfache Fragen Online

Finden Sie bequem und unverbindlich über unser Online Tool den passenden Aufenthaltstitel und schätzen Sie Ihre Erfolgschancen ein.

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Optional: Inkludieren Sie Kinder

Wenn Sie einen Aufenthatstitel für die ganze Familie beantragen möchten, ist das über 42migration möglich. Mit nur ein paar extra Fragen und Dokumenten können die Kinder den Aufenthaltstitel erhalten.

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Antragszusammenstellung

Wir leiten Sie Schritt für Schritt durch den Prozess und sagen Ihnen, welche Dokumente Sie benötigen. Mit 42migration haben Sie alle Unterlagen kompakt an einem Ort.

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Dokumenten Check

Wir gehen für Sie sicher, dass alle Dokumente passen und den amtlichen Anforderungen entsprechen. Auch der Antrag als solches wird von erfahrenen Migrationsanwälten geprüft. Bei Spezialfragen hilft Ihnen unsere jahrelange Erfahrung mit Aufenthaltsverfahren.

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Einreichung

Wir reichen den Antrag für Sie ein.

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Erfolgreicher Abschluss

Wir sind erst am Ziel, wenn Ihr Team in Österreich ist. Auch nach der Einreichung unterstützen wir Sie weiter. Mit Anwaltsvollmacht managen wir alle Verfahrensstadien für Sie.

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Nach dem Abschluss

Wir verwalten Ihren Akt weiterhin online – bis zur Verlängerung des Aufenthaltstitels. Den nächsten Mitarbeiter holen Sie sich noch viel einfacher über unser Portal nach Österreich.

Was kostet es?

42migration

899,-€

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Typische Anwaltspreise

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Ersparen Sie Ihrem Team den langwierigen und aufwändigen Prozess des Aufenthaltsverfahrens.  Überlassen Sie dies dem 42migration-Anwaltsportal, das jeden Akt effizient für Sie abwickelt!

Wir haben den Ablauf auf Basis hunderter Verfahren optimiert.

Unsere Anwälte prüfen – blitzschnell – jedes Dokument und beraten bei Spezialfragen.

Mit Anwaltsvollmacht begleiten wir Sie im gesamten Verfahren bis zum erfolgreichen Erhalt der RWR-Karte.

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Häufig gestellte Fragen

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Die österreichischen Aufenthaltsbehörden sind gesetzlich dazu verpflichtet den Antrag innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Einbringung zu entscheiden. Erfahrungsgemäß nimmt die vor der Antragstellung durchzuführende Sammlung aller notwendigen Unterlagen, deren Übersetzung und Beglaubigung einige Wochen in Anspruch. Die Anforderung von zusätzlichen Unterlagen von den Einwanderungsbehörden können zu einer Verzögerung im Ausmaß von ca. 2 Wochen führen.

Die Vollziehung des Migrations- und Einwanderungswesen wird von Behörden der Bundesländer vorgenommen. Die Zuständigkeit zwischen den Bundesländer bestimmt sich nach dem geplanten Wohnsitz der ArbeitnehmerInnen, nicht nach dem Sitz des Arbeitgebers, wie man annehmen könnte. Beispiel: A plant bei der Muster GmbH in Wien zu arbeiten, wohnen will er aber in Mödling in Niederösterreich. Lösung: Die BH Mödling ist für den Antrag im Namen des Bundeslandes Niederösterreich zuständig, da A seinen Wohnsitz im Bezirk Mödling in Niederösterreich haben will.

Eine Arbeitsaufnahme durch den/die AntragstellerIn ist nur erlaubt, wenn diese(r) die RWR-Karte/Blaue Karte EU bereits besitzt. Mit Besitz ist der Gewahrsam an der Karte gemeint. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass trotz Vorliegen eines positiven Bescheides noch keine Beschäftigung begonnen werden darf. Erst mit der Abholung des Aufenthaltstitels ist dies möglich. Mitgrund dafür ist auch die jederzeitige Möglichkeit einer Kontrolle des Unternehmens durch das Arbeitsinspektorat oder die Finanzpolizei, wenn dies geschieht muss nämlich eine RWR-Karte/Blaue Karte vorgezeigt werden können. Bei Zuwiderhandeln begeht man eine Verwaltungsübertretung die eine Geldstrafe von € 1.000 bis € 50.000 nach sich ziehen kann.

Für alle Arten von RWR-Karten und für die Blaue Karte EU sind insgesamt Gebühren in der Höhe von € 160 zu zahlen. Diese setzt sich aus € 120 Antragsgebühr, € 20 für die Erteilung des Aufenthaltstitels und € 20 Kosten für die Personalisierung und Herstellung der RWR-Karte/Blauen Karte EU zusammen. Beim Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ betragen die Antragsgebühren insgesamt € 215.

Wenn es Ihre Staatsangehörigkeit ermöglicht visumfrei nach Österreich einzureisen, können Sie, dass auch zur Abholung ihrer RWR-Karte/Blauen Karte EU nützen. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine visumfreie Einreise zu touristischen Zwecken Ihnen keine Abholung des Aufenthaltstitles ermöglicht. In der Regel benötigen Sie ein Visum D, diese Visum ist speziell, neben anderen Zwecken, für die Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich geschaffen. Dieses müssen Sie nicht selbst beantragen, die österreichische Aufenthaltsbehörde lädt die österreichisch Botschaft Ihres Heimatlandes ein, ein Visum D Verfahren in die Wege zu leiten. Die Botschaft vereinbart im Anschluss einen Termin mit Ihnen für die Erteilung des Visum D. Danach können Sie nach Österreich einreisen und Ihre RWR-Karte/Blaue Karte EU abholen.

Unabhängig von der Art Ihres Aufenthaltstitels müssen gewisse Kriterien erfüllt werden. Dazu zählen etwa der Krankenversicherungsschutz, welchen Sie automatisch mit Arbeitsaufnahme durch Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse erlangen. Daneben muss eine Unterkunft nachgewiesen werden können, dieses Kriterium ist aber aufgrund gesetzlicher Änderungen für die RWR-Karte und Blaue Karte EU nicht mehr von Bedeutung. Daneben müssen ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Diese sind zurzeit € 1.030, 49 für Alleinstehende, € 1.625,71 für Ehepaare und für jedes Kind zusätzlich € 159. Dieses Erforderniss wird in der Regel auch durch Gehaltszahlungen an Sie erfüllt. Als letztes Voraussetzung darf Ihr Aufenthalt keine Gefahr für die Sicherheit und öffentlich Ordnung darstellen, daher ist bei jedem Erstantrag ein Strafregisterauszug beizulegen.

Sie bekommen alle notwendigen Unterlagen für die Antragstellung bereitgestellt. Eine persönliche Begleitung ist in unserem Pauschalpreis-Paket nicht vorgesehen. Falls Sie dennoch persönliche Assistenz wünschen, können Sie diese gerne bei uns anfragen.

Ein Verlängerungsantrag kann frühestens drei Montate vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels gestellt werden. Spätestens am Tag des Ablaufs muss die Verlängerung beantragt werden, ansonsten wird dies als Erstantrag angesehen. Wenn die Verlängerung rechtzeitig beantrag worden ist, ist man weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhältig, obwohl der alte Aufenthaltstitels abgelaufen und noch keiner neuer ausgestellt wurde.

Diese muss auf Dokumenten angebracht werden, die von Behörden und Gerichten aus dem Ausland ausgestellt wurden. Die Apostille ersetzt die Überbeglaubigung und bestätigt dabei die Echtheit des Dokumentes. Sie wird von einer bestimmten dazu ermächtigten Behörde Ihres Heimatlandes erteilt. Diese vereinfachte Beglaubigungsform wird von einem Großteil der Staaten aufgrund eines internationalen Abkommens angewandt. Von nicht-öffentlichen Stellen ausgestellte Dokumente benötigen keine Apostille, dies ist etwa bei der Arbeitgeberbestätigung von ausländischen Unternehmen der Fall.

Wenn die Beglaubigung durch eine Apostille nicht möglich ist, da das Land nicht dem internationalen Übereinkommen zur Beglaubigung beigetreten ist, muss eine Überbeglaubigung vorgenommen werden. Durche eine Legalisation wird genauso die Echtheit eines Dokumentes bestätigt. Der erste Schritt in diesem Verfahren ist eine Zwischenbeglaubigung des Außenministeriums des Landes in dem die Urkunde ausgestellt wird (z.B. vom Außenministerium China). In einem weiteren Schritt wird durch einen Botschaftsmitarbeiter der österreichischen Botschaft bzw. Konsulat die zwischenbeglaubigte Urkunde überbeglaubigt.

In der Regel werden Urkunden aus dem Ausland in den dortigen Amtssprachen ausgestellt. Nach erfolgter Beglaubigung durch die Apostille bzw. Überbeglaubigung ist das Dokument in deutscher Sprache zu übersetzen. In Österreich sind nur gerichtlich zertifizierte Übersetzer zur Übersetzung von baglaubigten Urkunden befugt. Wird das ausländische Dokument in englischer bzw. deutscher Sprache ausgestellt kann eine beglaubigte Übersetzung in der Regel unterbleiben.

Eine Tätigkeit in der Arbeitskräfteüberlassung für Inhaber eines österreichischen Aufenthaltstitels ist niemals erlaubt. In Deutschland ist dies sehr wohl möglich.

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